Pflichtveröffentlichungen
Institutsvergütungsverordnung
| Regulatorischer Rahmen | Pflichtveröffentlichung gemäß der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) für Wertpapierinstitute zur Offenlegung der Grundzüge des Vergütungssystems. |
| Institutsstatus | Die Kleinschmidt und Partner Vermögensverwaltung GmbH ist kein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 InstitutsVergV. Die erweiterten Anforderungen der §§ 5, 6 und 8 InstitutsVergV finden daher keine Anwendung. |
Grundzüge des Vergütungssystems
Die Geschäftsführung sowie alle Mitarbeiter erhalten ausschließlich ein fixes Gehalt. Eine variable Vergütung, welche beispielsweise an den persönlichen Erfolg oder das Unternehmensergebnis gekoppelt ist, ist nicht vorgesehen. Durch diese Ausgestaltung wird eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Mitarbeiter von variablen Gehaltskomponenten von vornherein ausgeschlossen.
Die Vergütungshöhe orientiert sich an Marktstandards und stellt eine angemessene personelle Ausstattung unseres Instituts sicher. Die überschaubare Geschäftsstruktur und das Tätigkeitsfeld mit dem klaren Fokus auf die Finanzportfolioverwaltung bieten keinerlei Anreize zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken durch Geschäftsleitung oder Angestellte.
Das Fixgehalt gewährleistet die Grundversorgung entsprechend der jeweiligen Funktion und zielt auf eine langfristige Bindung qualifizierter Mitarbeiter an unsere Gesellschaft ab. Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts der geringen Betriebsgröße wird von einer detaillierten Veröffentlichung der Gehälter im Internet abgesehen.
Mitwirkungspolitik
| Gesetzliche Grundlage | Pflichtveröffentlichung nach § 134b Aktiengesetz (AktG) für Vermögensverwalter im Sinne des § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG. |
Umsetzung der Aktionärsrechte
Das Unternehmen übt keine aktiven Aktionärsrechte im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf eine operative Mitwirkung in den jeweiligen Gesellschaften abzielen. Insbesondere erfolgt keine Wahrnehmung von Rechten in Bezug auf Hauptversammlungen. Vermögensrechte, wie der Anspruch auf einen Gewinnanteil (§§ 60 ff. AktG) oder Bezugsrechte, werden ausschließlich in enger Abstimmung mit dem Kunden wahrgenommen.
Überwachung und Kooperation
Die Überwachung bedeutender Angelegenheiten der Gesellschaften (§ 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG) erfolgt passiv durch die regelmäßige Analyse der gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung, wie Finanzberichte und Ad-hoc-Mitteilungen. Ein direkter Meinungsaustausch mit Geschäftsführungsorganen oder Interessenträgern (§ 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG) sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären (§ 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG) findet nicht statt.
Interessenkonflikte & Stimmrechtsausschöpfung
Sollten Interessenkonflikte im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG auftreten, werden diese den betroffenen Parteien gesetzeskonform offengelegt und das weitere Vorgehen partnerschaftlich abgestimmt.
Da keine aktive Rechtewahrnehmung und keine Teilnahme an Abstimmungen erfolgt, entfällt sowohl die jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik (§ 134b Abs. 2 AktG) als auch die Offenlegung des Abstimmungsverhaltens (§ 134b Abs. 3 AktG).
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Information zum BFSG
Die Kleinschmidt und Partner Vermögensverwaltung GmbH ist von den dienstleistungsbezogenen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nicht betroffen.
Rechtliche Hinweise
Alle Rechte vorbehalten. Stand: 2026
